Satzung

des Historischen Vereins Höchstädt a.d.Donau e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Höchstädt a.d.Donau e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Höchstädt a.d.Donau
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins

Der Historische Verein Höchstädt a.d.Donau e. V. widmet sich in besonderer Weise der Geschichte, der Kunst- und Kulturgeschichte sowie der Volkskunst und Volkskunde der Stadt Höchstädt a.d.Donau. Er hat sich dabei die folgenden Ziele gesetzt, zu deren Umsetzung bei Bedarf Arbeitskreise gebildet werden können:

  1. die Höchstädter Stadtgeschichte zu erforschen, zu archivieren, zu veröffentlichen und Interessierten näherzubringen, z.B. durch Vorträge, Ausstellungen, Führungen und Studienfahrten
  2. das örtliche Brauchtum zu sammeln, zu dokumentieren zu veröffentlichen und zu erhalten
  3. die Kenntnis und Erhaltung von altem, örtlichem Handwerk zu fördern und zu dokumentieren
  4. die Pflege der historischen Musik und des historischen Tanzes – so wie sie in Höchstädt a.d.Donau in Übung waren
  5. die Mitverantwortung zur denkmalpflegerischen Erhaltung und verantwortungsvollen Weiterentwicklung des Stadtbildes
  6. die Mitverantwortung zur denkmalpflegerischen Erhaltung und Gestaltung der Baudenkmale
  7. den Erhalt, die Pflege und die Dokumentation der örtlichen Grabanlagen, die aus kunst- oder stadtgeschichtlichen Gründen von Bedeutung sind, an ihrem alten Standort
  8. den Erhalt, die Pflege und die Dokumentation des Dialektes
  9. die Mitwirkung am kulturellen Leben der Stadt Höchstädt a.d.Donau.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Aufnahme von Mitgliedern
  1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung notwendig. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.
  2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Tod.

b. durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

c. durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschliessungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Einmal ausgeschlossene Mitglieder können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Allen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
  2. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsführung erlassenen notwendigen Anordnungen zu befolgen. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört zu den Pflichten der Mitglieder.
  5. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§7 Beiträge der Mitglieder
  1. Von den Mitgliedern des Vereins sind Beiträge und Arbeitsleistungen zu erbringen.
  2. Die Höhe der Beiträge bzw. den Umfang der Arbeitsleistungen legt die ordentliche Mitgliederversammlung fest.
  3. Für Mitglieder, die während des Kalenderjahres beitreten, wird der Beitrag mit Ablauf des Monats fällig, in dem der Beitritt
    erfolgt.
§8 Verwendung der Vereinsmittel
  1. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9 Orange des Vereins, Vereinsleitung
  1. Die Vorstandschaft
    • a. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer, sowie bis zu drei Beisitzern.
      Die Arbeitskreisleiter können bei Bedarf mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
    • b. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein, gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
    • c. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
    • d. Die Vorstandschaft wird durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Sollten beide verhindert sein, wählt die Vorstandschaft einen Sitzungsleiter.
    • e. In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über den Verlauf der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    • f. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
    • g. Kassengeschäfte erledigt der Kassier nach den Anweisungen der Vorstandschaft. Rechtsgeschäfte über 3000Euro bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung
    • a. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden durch ein persönliches Anschreiben an die Mitglieder, das auch die Tagesordnung enthält, oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Donauzeitung), einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
    • b. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus wichtigen Gründen jederzeit einberufen werden. Für die Ladung gilt Absatz 1a. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen fordern.
    • c. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf die folgenden Punkte:
      • Entgegennahme der Berichte
        • des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
        • des Kassiers über die Jahresrechnung
        • der Rechnungsprüfer.
      • Entlastung der Vorstandschaft
      • Nach dem Ablauf der Wahlperiode erfolgt die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Wahl der beiden Rechnungsprüfer – jeweils in getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist zulässig. Für die Durchführung der Wahlen sind von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter und zwei Beisitzer zu bestimmen.
      • Festlegung der Beiträge und Arbeitsleistungen
      • Satzungs- und Zweckänderungen
      • Verschiedenes.
    • d. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sind; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden dies verlangt. Jedoch können Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen nur in der nächsten ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.
    • e. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten sowie über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen den Ausschliessungsbeschluss.
    • f. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei einer Satzungs- und Zweckänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der gültig Abstimmenden erforderlich.
    • g. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegen zu zeichnen.
    • h. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.
§10 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen und gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Stadt Höchstädt a.d.Donau mit der Auflage übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Heimatgeschichte zu verwenden.
§11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Historischen Vereins Höchstädt a.d. Donau e. V. am 25. Juli 2021 einstimmig beschlossen.

Höchstädt a.d. Donau, 25. Juli 2021